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Unsere Statuten

Statuten der Partei «Die Mitte Killwangen»

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz, Wesen

Unter dem Namen «Die Mitte Killwangen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz Killwangen. Der Verein hat die Aufgabe
einer politischen Partei.
Die Partei «Die Mitte Killwangen» (nachfolgend Ortspartei genannt) ist die Organisation der
Bezirkspartei «Die Mitte des Bezirks Baden» (nachfolgend Bezirkspartei genannt) in der
Gemeinde Killwangen. Die Ortspartei anerkennt die Grundsätze und Richtlinien der Bezirkspartei
und der Kantonalpartei «Die Mitte Aargau».
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten diejenigen der Bezirks- und Kantonalpartei.

Art. 2 Grundsätze, Ziele

Die Ortspartei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen,
welche die Belange der Allgemeinheit in der Gemeinde in Achtung vor der Würde der
Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung gestalten wollen. Wegleitend sind die Verbindung

  1. a. der Eigenverantwortung (Subsidiarität) mit dem Beistand für die Hilfebedürftigen (Solidarität)
    und
  2. b. der Toleranz gegenüber Andersdenkenden mit dem Bewusstsein der eigenen Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls.

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

B. Mitgliedschaft

Art. 4 Erwerb

Mitglied der Ortspartei kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und bereit ist, ihre
Ziele zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch die Mitgliederversammlung
der Ortspartei erworben.

Gegen den Entscheid der Mitgliederversammlung, einen Bewerber oder eine Bewerberin
nicht aufzunehmen, kann bei der folgenden Mitgliederversammlung Rekurs erhoben werden.

Art. 5 Ende

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Tatsache, dass ein Mitglied während drei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt
hat, wird als Austrittserklärung gewertet.
Der Austritt ist dem Vorstand der Ortspartei schriftlich zu melden.
Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, die erheblich gegen die Interessen
oder Grundsätze der Partei oder gegen die Statuten verstossen. Er erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung der Ortspartei.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen beim zuständigen Organ der Kantonalpartei
Rekurs erhoben werden.

C. Organisation der Ortspartei

Art. 6 Organe

Organe der Ortspartei sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren.

Art. 7 Grundsätze

Vorstand und Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Beschlüsse und Massnahmen der Organe dürfen nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen
und den allgemeinen Richtlinien der Bundespartei und der Kantonalpartei stehen.
Bestellung des Vorstandes der Ortspartei und personelle Änderungen sind der Bezirks- und
der Kantonalpartei zu melden.

D. Mitgliederversammlung

Art. 8 Bedeutung, Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Präsidenten
mindestens einmal jährlich und mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der
Traktanden einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten auch einberufen werden,
wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von mindestens 20 respektive einem
Fünftel der Mitglieder der Ortspartei unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Wenn eine Versammlung unter ausserordentlichen Umständen nicht möglich ist, darf die
Beschlussfassung nach Wahl des Vorstandes auf schriftlichem Weg oder anlässlich einer
Telefon- respektive digitalen Konferenz erfolgen. Auch in diesem Fall sind die Traktanden
mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.

Art. 9 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Erlass und Revision der Statuten sowie die Auflösung des Vereins.
2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und von zwei Rechnungsrevisoren.
4. Nomination von Kandidaten der Partei «Die Mitte Killwangen» oder Gleichdenkenden für
die Wahlen in der Gemeinde Killwangen.
5. Stellungnahme zu kommunalen Abstimmungen, sofern dies der Vorstand verlangt.
6. Aufstellen von Wahlvorschlägen zuhanden der Bezirkspartei, sofern dies der Vorstand
verlangt.
7. Festsetzung des Mitglieder- respektive Parteibeitrages sowie allfälliger Beiträge der
Mandatsträger in den Gemeindebehörden.
8. Beschlussfassung über die Rechnung und Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten,
und von der Ortspartei eingesetzten Kommissionen.
9. Beschlussfassung über Beitrittsgesuche, die der Vorstand abgelehnt hat, sowie über
Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Ortspartei.
10. Stellungnahme zu weiteren Anträgen und Geschäften, welche vom Vorstand unterbreitet
werden.

E. Vorstand

Art. 10 Stellung, Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfassung

Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Ortspartei. Er ist für alle Geschäfte
zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann
der Mitgliederversammlung Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 Mitgliedern. Im Vorstand soll
mindestens ein Gemeinderat der Partei «Die Mitte Killwangen» vertreten sein. Der Vorstand
konstituiert sich – nach der Wahl des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung – selber.
Er wird vom Präsidenten jährlich mindestens zweimal einberufen. Eine Beschlussfassung ist
auch ohne vorherige Bekanntgabe der Traktanden möglich. Eine Vorstandssitzung muss
auch einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von den
beiden Rechnungsrevisoren unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Um gültig verhandeln zu können, muss wenigstens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend sein. Ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand ist angenommen, wenn die
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.
Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichen oder anlässlich einer Telefon- respektive
Videokonferenz möglich. In diesem Fall ist ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand
angenommen, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.

Art. 11 Aufgaben

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Administrative Führung der Ortspartei.
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung.
4. Organisation von Veranstaltungen und Aktionen.
5. Nominationen von Kandidaten der Partei «Die Mitte Killwangen» für die Wahlen in der
Gemeinde, sofern nur eine Bewerbung vorliegt und die Durchführung einer Mitgliederversammlung
aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
6. Nomination von Kandidaten der Partei «Die Mitte Killwangen» und weiterer Personen für
die Bestellung von kommunalen Kommissionen.
7. Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Gemeinderates und zu kommunalen Abstimmungen.
8. Pflege des Kontaktes mit Behörden, mit Kommissionen, mit Untergruppen sowie mit der
Bezirks- und Kantonalpartei und mit benachbarten Ortsparteien.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, einzelne Aufgaben an Dritte delegieren und
nach Bedarf die Amtsträger der Partei «Die Mitte Killwangen» und weitere Personen zu einer
erweiterten Vorstandssitzung einberufen.

F. Rechnungsrevisoren

Art. 12

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungsabschluss.
Sie unterbreiten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und Antrag.
G. Übrige Bestimmungen

Art. 14 Finanzen

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortspartei erforderlichen finanziellen Mittel werden durch
Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger in den Gemeindebehörden, durch Sammlungen,
Spenden und allfällige weitere Finanzaktionen beschafft.

Art. 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Parteimitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung
abgeändert werden.
Das Geschäft «Änderung der Statuten» ist auf der Traktandenliste anzuzeigen und dort oder
in einer Beilage kurz zu begründen.
Eine Statutenänderung gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen alle vorgängigen Statuten der Ortspartei respektive der CVP Killwangen
und treten nach Beschlussfassung durch die briefliche Abstimmung vom 31. März 2021 in Kraft.

Killwangen, 4. April 2021

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